Grundlagen des Brandschutzes in Industrie und Gewerbe

Mit der Entstehung eines Brandes ist jederzeit zu rechnen.

Dies geht sogar so weit, dass ein Gericht in Münster bereits im Jahr 1986 urteilte, dass jederzeit mit einem Brand zu rechnen sei und es Zufall sein, wenn es gerade nicht brennen würde.

Die Ausdrucksweise ist sehr drastisch, beschreibt aber auch den rechtlichen Hintergrund.

Wenn Personen zu Schaden kommen, drohen nicht nur Probleme mit der Versicherung, sondern der Staatsanwalt.

Jeder Betreiber ist somit in der Verantwortung zu handeln.

Die meisten Betreiber kleiner und mittelständischer Unternehmen und Gebäude besitzen nicht die erforderliche Fachkenntnis, die erforderlichen Maßnahmen zu erkennen.

Auf die Verantwortung der Behörden sollte sich der Betreiber keinesfalls verlassen.

Abhängig von Bundesland und Gebäudeart werden in der Regel durch die Feuerwehren sogenannte Brandverhütungsschauen durchgeführt.

Aufgrund von Personalmangel bei den Feuerwehren erfolgen die oft nicht regelmäßig.

Immer neue Erkenntnisse in die Ergebnisse dieser Brandverhütungsschauen ein, wie z.B. wie es durch die Räumung von Hochhäusern in der Presse veröffentlicht wurde.

Auch die Argumentation „das war schon immer so“ entbindet nicht von der Verantwortung.

Gerade in älteren Gebäuden wurden die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen nicht ausreichend beschrieben und deren Umsetzung erst recht nicht überprüft.

Der Betreiber muss immer im Besitz seiner Baugenehmigung sein, da sich hieraus der wesentliche Teil seiner Auflagen entnehmen lassen. Bei jedem Umbau oder Renovierung, sollte die Baugenehmigung herangezogen werden. Gerade im gewerblichen Bereich wird dies häufig von den Innenarchitekten- und Einrichtern vergessen.

Bei der Renovierung von bestehenden Gebäuden werden häufig Mängel – auch solche in den alten (Bau) Genehmigungen – erkannt.

Die Behörden sind nun bestrebt diese Mängel zu beseitigen.

Der Begriff Bestandsschutz tritt immer wieder auf.

Im Brandschutz und ganz speziell dort, wo eine Personen- und / oder- Umweltgefährdung zu erwarten ist, darf dieser Begriff nur sehr begrenzt angesetzt werden.

Der gesetzliche Grundsatz, Gefahren von Personen abzuwenden, kann sehr weit gefächert ausgelegt werden und immer im Einzelfall zu prüfen.

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